Entwurf

der Satzung zur Beschlussfassung auf der Mitgliederversammlung am19.03.2025

     

SATZUNG des NABU (Naturschutzbund Deutschland)

 

                   Regionalverband Schwedt e.V.

 

 

 

 

Flinkenberg 26-30

16303 Schwedt

 

 

 

 

 

 

 

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 19.03.2025

 

§ 1 Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen

NABU

(Naturschutzbund Deutschland)

Regionalverband Schwedt e.V.

 

Der NABU Regionalverband Schwedt hat seinen Sitz in Schwedt und ist dort im Vereinsregister eingetragen. Das Vereinsemblem ist das des NABU (Naturschutzbund Deutschland) e. V.

 

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

 

(1) Der Zweck des NABU Regionalverbandes Schwedt e.V. ist ein umfassender Schutz von Natur und Landschaft, insbesondere Schutz, Erhalt und Förderung von heimischen, wildlebenden Arten, Biodiversität, Biotopen, Naturräumen und Ökosystemen sowie die Landschaftspflege und der Umweltschutz einschließlich des Schutzes der menschlichen Gesundheit vor Schäden durch Umweltbeeinträchtigungen. Der NABU Regionalverband Schwedt e.V. betreibt seine Aufgaben auf wissenschaftlicher Grundlage.

Seine wesentlichen Aufgaben sind:

a)      das Erhalten, Verbessern, Schaffen und Erweitern von Lebensgrundlagen für eine artenreiche biotische Natur sowie von Lebensräumen einschließlich Schutzgebieten jeglicher Art,

b)      Schutz- und Hilfsmaßnahmen für gefährdete Arten und Lebensräume,

c)      die Mithilfe bei der Erforschung der Grundlagen des Natur- und Umweltschutzes einschließlich der praktischen Umsetzung von wissenschaftlichen Erkenntnissen auf diesem Gebiet,

d)      das öffentliche Vertreten und Verbreiten der Ziele des Natur-, Klima- und Umweltschutzes,

e)      das Mitwirken bei Planungen und in Verwaltungsverfahren, die für den Schutz der Natur, der Umwelt und der menschlichen Gesundheit vor Lärm und Umweltverschmutzung bedeutsam sind,

f)       das Einwirken auf Gesetzgebung und Verwaltungen gemäß den genannten Aufgaben sowie das Eintreten für den Vollzug der einschlägigen Rechtsvorschriften; bei umweltrechtlichen Entscheidungen auch das Hinwirken auf die Einhaltung aller Rechtsvorschriften, die für diese Entscheidungen von Bedeutung sind, insbesondere auch solcher des Verfahrensrechtes,

g)      die Förderung des Natur- und Umweltschutzgedankens in allen gesellschaftlichen Schichten für Jung und Alt sowie im Bildungsbereich,

h)       die Gewährleistung einer fachbereichsbezogenen und wissenschaftlich fundierten Naturschutzarbeit,

i)        das Eintreten für den Tierschutz,

j)        das Eintreten für eine naturverträgliche Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft,

k) das Eintreten für einen umfassenden Schutz der menschlichen Gesundheit vor Schäden durch Umweltbeeinträchtigungen sowie der Schutz der Luft, des Wassers und des Bodens vor Umweltverschmutzung,

l)       die Beschaffung finanzieller Mittel. Dieses verbindet die Beziehungspflege mit dem Werben um den persönlichen finanziellen Einsatz für Zwecke des NABU.

 

(2) Der NABU Regionalverband Schwedt e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist überparteilich und überkonfessionell und bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.

 

(3) Der NABU Regionalverband Schwedt e.V. hält Verbindungen zu Organisationen und Einrichtungen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen.

 

4) Der NABU Regionalverband Schwedt e.V. ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

§ 3 Finanzmittel

 

(1) Die für den Zweck erforderlichen Mittel werden überwiegend durch Beiträge der Mitglieder, Spenden sowie durch sonstige Zuwendungen aufgebracht. Die Mittel des NABU Regionalverbandes Schwedt e.V. dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des NABU Regionalverbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den satzungsgemäßen Zwecken des NABU Regionalverbandes Schwedt e.V. fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(2) Der NABU Regionalverband Schwedt e.V. erstrebt keinen eigennützigen Gewinn; etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

 

(3) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des NABU Regionalverbandes keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

(4) Der*Die 1. Vorsitzende, der*die 2. Vorsitzende und der*die Schatzmeister*in können gemeinsam ein Veto gegen finanziell bedeutsame Beschlüsse (ab 5 % des beschlossenen Haushaltsplans) vom Vorstand und Beirat einlegen. Dazu bedarf es der Mehrheit der von ihnen abgegebenen Stimmen.

 

 

 

§ 4 Geschäftsjahr und Rechnungswesen

 

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

(2) Die Rechnungsprüfung und -Lesung erfolgt jährlich.

 

(3) Für das Kassen- und Rechnungswesen ist der*die Schatzmeister*in verantwortlich. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

 

 

§ 5 Gliederung

 

(1) Der NABU Bundesverband ordnet die Mitglieder, soweit sie nicht Direktmitglieder des NABU Bundesverband sind, in Landesverbände und diese, soweit erforderlich, in Verbände und Gruppen regionaler Ebene. Für die Zugehörigkeit zu den in Satz 1 genannten Gliederungen soll der Wunsch des Mitglieds, andernfalls dessen Hauptwohnsitz/Sitz maßgeblich sein. Die Ummeldung zu einer anderen NABU-Untergliederung ist auf Antrag des Mitgliedes möglich und bedarf der Zustimmung durch den Vorstand der aufnehmenden Gliederung. Bestehende Regelungen und Vereinbarungen werden nicht berührt.

 

(2) Der NABU Regionalverband Schwedt e.V. als Untergliederung des NABU Bundesverband sowie des NABU Landesverband Brandenburg fasst seine im Stadtgebiet Schwedt ansässigen Mitglieder, soweit sie nicht Direktmitglieder des NABU Landesverband Brandenburg sind zusammen. Innerhalb eines Regionalverbandes können Ortsgruppen entsprechend Absatz 4 mit Zustimmung des NABU Landesverband Brandenburg und des NABU Regionalverbandes gebildet werden.

 

(3) Innerhalb des NABU Regionalverbandes Schwedt e.V. und der Ortsgruppen können mit deren Zustimmung entsprechende Gliederungen der Naturschutzjugend gebildet werden.

 

(4) Die Untergliederungen können ihre Angelegenheiten selbständig durch eigene Satzung regeln und sich in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins organisieren. Die Satzungen müssen vom Landesvorstand gebilligt werden. Der NABU Regionalverband Schwedt. e.V. erhält einen von der Landesdelegiertenversammlung des NABU Landesverband Brandenburg festzulegenden Anteil des Mitgliederbeitrages. Der Name der Untergliederung enthält den vollen Namen des NABU (Naturschutzbund Deutschland) e. V. und einen Regional- bzw. Lokalzusatz, ebenso wird dessen Emblem übernommen. Die Untergliederungen können auch die Kurzfassung NABU mit örtlichem Zusatz verwenden.

 

(5) Der NABU Bundesverband, der NABU Landesverband Brandenburg und die Untergliederungen arbeiten eng und vertrauensvoll zusammen. Sie unterrichten sich jeweils rechtzeitig und angemessen über wichtige Angelegenheiten.

 

(6) Eine Untergliederung darf im Gebiet einer anderen Untergliederung der gleichen regionalen Ebene nur mit deren vorheriger Zustimmung und nur nach den Bestimmungen dieser Satzung tätig werden. Bisherige Regelungen oder Vereinbarungen werden nicht berührt.

 

(7) Untergliederungen sind an die Beschlüsse und darauf beruhenden Weisungen einer übergeordneten Gliederung gebunden. Dies gilt nicht für solche Beschlüsse und Weisungen, die das Vermögen selbstständiger Untergliederungen betreffen.

 

(8) Jede höhere Gliederung ist bei begründetem Verdacht auf Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften berechtigt, Untergliederungen zu überprüfen und zu beraten. Sie kann dazu in deren Arbeit und Unterlagen Einsicht nehmen, sich Abschriften und Kopien fertigen und, falls gegen gesetzliche Vorschriften, diese Satzung, Beschlüsse der Gremien und/oder Richtlinien und Ordnungen des NABU verstoßen wird, Hilfestellung geben und abweichend von § 5 Abs. 6 Satz 2 Weisungen zu deren Einhaltung erteilen. Werden Weisungen nicht beachtet, können die angewiesenen Maßnahmen vom Anweisenden auf Kosten des Angewiesenen veranlasst und durchgeführt werden. Handelt es sich bei der nachgeordneten Gliederung um eine dem NABU Landesverband Brandenburg nachgeordnete Gliederung, hat zunächst der NABU Landesverband Brandenburg Gelegenheit, selbst tätig zu werden.

 

 

§ 6 Mitgliedschaft

 

(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie nicht eingetragene Vereine werden.

 

(2) Der NABU Regionalverband Schwedt e.V. bietet folgende Mitgliedschaften:

 

a)      ordentliche Mitglieder: Ordentliche Mitglieder sind alle natürlichen Personen, die sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichten;

b)      Ehrenmitglieder: Ehrenmitglieder werden gemäß der Ehrungsordnung ernannt;

c)      korporative Mitglieder;

d)      korrespondierende Mitglieder: Personen, die auf Grund ihrer Tätigkeit und Erfahrung in Fragen des Natur- und Umweltschutzes mit dem NABU in Gedankenaustausch stehen, können vom*von der Präsident*in des NABU Bundesverband zu korrespondierenden Mitgliedern ernannt werden;

e)      Kindermitglieder: Kindermitglieder sind alle Mitglieder bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres;

f)       Jugendmitglieder: Jugendmitglieder sind alle Mitglieder zwischen dem 14. Lebensjahr und dem vollendeten 27. Lebensjahr;

g)      Familienmitglieder: Der*Die Partner*in eines ordentlichen Mitglieds und die in einer Wohnung mit ihm gemeinsam lebenden Personen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres können Familienmitglied werden.

 

Familienmitglieder sind vom Bezug der Mitgliederzeitschrift ausgenommen.

 

(4) Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig.

 

 

§ 7 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

 

(1) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Mit der Aufnahme entsteht die Mitgliedschaft im Gesamtverband in einer der in § 6 Abs. 2 genannten Mitgliedschaftsformen. Die Mitgliedschaft im Gesamtverband ist verbunden mit dem Recht, alle Veranstaltungen und Einrichtungen des NABU zu besuchen, sofern die zuständigen Organe nichts anderes entscheiden. Jedes Mitglied erwirbt zugleich die Mitgliedschaft in der Untergliederung, die für dessen Hauptwohnsitz zuständig ist, es sei denn, das Mitglied wünscht die Zuordnung zu einer anderen Gliederung. An Wahlen und Abstimmungen können nur Mitglieder oder Delegierte ihrer jeweiligen Untergliederung teilnehmen.

 

(2) Über die Aufnahme von natürlichen Personen als Mitglied entscheidet der Vorstand der Gliederung, die vom Mitglied gewünscht wird oder für dessen Hauptwohnsitz zuständig ist, oder der Vorstand einer übergeordneten Gliederung oder das Präsidium. Über die Aufnahme korporativer Mitglieder entscheidet das Präsidium des NABU Bundesverband im Einvernehmen mit dem NABU Landesverband Brandenburg.

 

(3) Die Mitgliedschaft im NABU gilt in den ersten sechs Monaten nach der Aufnahme als Mitgliedschaft auf Widerruf. Sie kann von beiden Seiten bis zu diesem Zeitpunkt mit sofortiger Wirkung widerrufen werden. Der Widerruf durch das Mitglied muss nicht begründet werden. Der Widerruf durch den NABU erfolgt durch den Vorstand der Gliederung, der das Mitglied zugeordnet wurde. Er kann erfolgen, wenn das Mitglied keine ausreichende Gewähr dafür bietet, die satzungsgemäßen Zwecke des NABU zu unterstützen oder vor bzw. während seiner Mitgliedschaft ein Verhalten an den Tag legt, welches geeignet ist, dem NABU Schaden zuzuführen oder sein Ansehen nach innen und außen herabzusetzen.

 

(4) Das aktive Wahlrecht haben natürliche Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und Mitglied sind. Das aktive und passive Wahlrecht haben natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und Mitglied sind. Korporative Mitglieder haben das aktive Wahlrecht und nehmen es mit einer Stimme wahr. Alle Mitgliedsrechte einschließlich der Ausübung von Vorstandsämtern sind höchstpersönlich wahrzunehmen, es sei denn, die Satzung regelt etwas anderes. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im NABU enden auch alle Ämter.

Die Mitgliedschaft endet durch

a)      Widerruf der Mitgliedschaft gemäß Abs. 3 dieses Paragrafen;

b)      Austritt. Er ist jederzeit und fristlos möglich. Ein Anspruch auf bereits geleistete Beitragszahlungen besteht nicht;

c)      Ausschluss durch das dafür zuständige Organ;

d)      Streichung von der Mitgliederliste durch das Präsidium des NABU Bundesverband bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz zweimaliger Mahnung;

e)      durch den Tod des Mitglieds.

 

Endet die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds, erlöschen auch die zugehörigen Familienmitgliedschaften.

 

(5) Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines Mitgliedes, sind aber von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.

 

 

§ 8 Beiträge

 

(1) Der jährliche Beitrag der Mitglieder wird durch die Bundesvertreterversammlung festgesetzt. Im Mitgliedsbeitrag ist der Bezug der Bundesverbandszeitschrift enthalten.

 

(2) Die Beitragsfälligkeit sowie das Ruhen der Mitgliedsrechte bei nicht entsprochener Beitragspflicht richten sich nach den Bestimmungen des Naturschutzbundes Deutschland e. V.

 

(3) Der Anteil der Beitragsrückführung an die Regionalverbände wird durch die Landesdelegiertenversammlung des NABU Brandenburg festgelegt.

 

 

§ 9 Organe

 

Organe des NABU sind:

a)      die Mitgliederversammlung,

b)      der Vorstand,

c)      der Beirat.

 

 

§ 10 Mitgliederversammlung

 

 

(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.

 

(2) Unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung sind die Mitglieder schriftlich oder digital vom Vorstand mindestens 4 Wochen vorher einzuladen. Bei Satzungsänderungen sind mit der Einladung die zu ändernden Paragraphen und die Art der Änderung bekannt zu geben.

 

(3) Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand eine Woche vor dem Termin schriftlich vorliegen. Spätere Anträge können bei Beginn der Mitgliederversammlung noch in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Delegierten zustimmt.

 

(4) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

 

(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen von mindestens 20% der Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes einzuberufen.

 

(6) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom*von der Versammlungsleiter*in und vom*von der Schriftführer*in zu unterzeichnen ist.

 

(7) Die Mitgliederversammlung soll grundsätzlich als Präsenzversammlung abgehalten werden. Falls dies aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich oder unverhältnismäßig oder unzumutbar sein sollte, kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen, abweichend von § 32 Abs. 1. Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Mitgliederversammlung ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder an einem Versammlungsort durchzuführen und in der Einladung festlegen, dass die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (virtuelle Mitgliederversammlung). Der Vorstand kann auch festlegen, dass die Mitgliederversammlung in Kombination verschiedener Verfahren abgehalten wird (Hybrid-Versammlung).

Der Vorstand teilt mit der Einladung zur Mitgliederversammlung die beabsichtigte Art und Weise der Durchführung derselben mit. Ein Wechsel zu einer rein virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern bis spätestens 14 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung mitzuteilen, wobei in jedem Fall unabhängig von der Art der Teilnahme, die uneingeschränkte Wahrnehmung der Rechte der Mitglieder zu gewährleisten ist.

 

 

 

§ 11 Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Vereinsmitgliedern, darunter ein/e 1. Vorsitzender*e, ein/e 2. Vorsitzender*e,  ein Kassenwart und ein/e Schriftführer*in.

Ggf. Vertreter der Naturschutzjugend (angestrebt)

 

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der*die 1. Vorsitzende und der*die 2. Vorsitzende. Jede*r ist alleinvertretungsberechtigt.

 

(3) Zu Vorstandsmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die Mitglied des NABU Regionalverbandes Schwedt e.V. sind und das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in ihre Ämter für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB bleibt bis zur Wahl seiner Nachfolger im Amt. Die übrigen Vorstandsmitglieder können ihr Amt solange weiterführen, bis ein*e Nachfolger*in gewählt oder bestellt ist.

 

(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des NABU Regionalverbandes Schwedt e.V. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und er vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist berechtigt, hauptamtliche Mitarbeiter*innen zu beschäftigen.

 

(5) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, nach Anhörung des Beirates eine*n Nachfolger*in bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen. Scheidet der*die 1. Vorsitzende aus, bestimmt der Vorstand den*die 2. Vorsitzende*n zur Wahrnehmung der Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung. In der Mitgliederversammlung wird der*die jeweilige Nachfolger*in für den Rest der Amtszeit des Vorstandes gewählt. Die Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied mit der Mehrheit der gültigen Stimmen abwählen.

 

(6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die Näheres der Arbeitsweise des Vorstandes regelt.

 

(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind oder sich digital beteiligen. Vorstandsbeschlüsse können auch per Video – oder Telefonkonferenz, bzw. im Umlaufverfahren gefasst werden, sofern sich die Mehrheit des Vorstandes dafür ausspricht.

 

 

 

§ 12 Beirat

 

(1) Der Beirat berät den Vorstand in wichtigen Fragen zur Erfüllung der satzungsgemäßen Ziele und Aufgaben.

 

(2) Der Beirat besteht aus mindestens drei Mitgliedern.

 

(3) Die Beiratsmitglieder werden im Turnus der Vorstandswahlen von der Mitgliederversammlung bestätigt. Vertreter*in oder Nachfolger*in ausgeschiedener Beiratsmitglieder werden bis zur nächsten Mitgliederversammlung vom Vorstand bestätigt.

 

(4) Der Beirat kann zu den Vorstandssitzungen geladen werden und ist dabei stimmberechtigt. Jedes Vorstands- und Beiratsmitglied hat nur eine Stimme.

 

(5) Der Beirat ist nicht stimmberechtigt bei Personalangelegenheiten.

 

 

 

§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung als oberstes Organ ist, soweit das nicht an anderer Stelle der Satzung geregelt ist, zuständig für

a)      Wahl der Mitglieder des Vorstandes; die Wahl von zwei Kassenprüfer*innen, Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Kassenberichtes, des Berichtes der Kassenprüfer*innen und Entlastung des Vorstandes,

b)      Beschlussfassung zum Haushaltsplan,

c)      Änderung der Satzung,

d)      Beschlussfassung über alle nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten und vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben,

e)      Beschlussfassung über das Auflösen des NABU Regionalverbandes Schwedt e. V..

f)       Wahl der Delegierten des NABU Regionalverbandes Schwedt e.V. für die Landesdelegiertenversammlung,

g)      Bestätigung der Beiratsmitglieder.

 

 

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt. Stimmenthaltungen gelten in diesem Sinne nicht als gültige Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Sind mehr Kandidat*innen als festgelegte Mandate nominiert, so ist geheim zu wählen.

 

(2) Die Mitgliederversammlung bestimmt die Vorstandsmitglieder*innen in Form der Einzelwahl sowie Beisitzer*innen in Form der Gruppenwahl.

 

(3) Bei der Einzelwahl ist gewählt, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen erhalten hat.

 

(4) Bei der Gruppenwahl können auf einem Stimmzettel höchstens so viele Bewerber*innen gewählt werden, wie insgesamt zu wählen sind. Gewählt sind die Bewerber*innen, die die Mehrheit der gültigen Stimmen erhalten haben, in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahl.

 

(5) Erhält bei der Einzelwahl kein*e Bewerber*in die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen oder werden bei der Gruppenwahl nicht ausreichend Bewerber*innen mit der absoluten Mehrheit der gültigen Stimmen gewählt, so findet ein weiterer Wahlgang statt, in dem die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Einzelwahlen mit nur einem*einer Bewerber*in sind Nein-Stimmen statthaft. Endgültig nicht gewählt ist, wer mehr Nein- als Ja-Stimmen auf sich vereinigt.

 

(6) Eine Änderung der Satzung kann nur mit mindestens 2/3 der gültigen Stimmen beschlossen werden.

 

 

§ 15 Aufrechterhaltung der innerverbandlichen Ordnung

 

(1) Die Vorstände der NABU-Gliederungen sorgen in ihrem Zuständigkeitsbereich für die Beachtung und Durchsetzung der innerverbandlichen Regeln aus Satzungen und Ordnungen. Es ist die Aufgabe des Vorstandes des NABU Regionalverbandes Schwedt e.V. die innerverbandliche Ordnung durch geeignete Maßnahmen aufrechtzuerhalten. Stellt der NABU- Landesvorstand fest, dass Untergliederungen ihres Zuständigkeitsbereichs

a)      ihre satzungsgemäßen Pflichten verletzen oder den Beschlüssen der satzungsgemäßen Gremien bzw. Organe (Landesdelegiertenversammlungen, Bund-Länder-Rat oder Präsidium und Landesvorstand) nicht nachkommen oder

b)      sonstige wichtige Interessen des NABU gefährden,

 

so haben sie das Recht und die Pflicht, Maßnahmen zur Wiederherstellung der innerverbandlichen Ordnung zu treffen.

 

(2) Der Einleitung von Ordnungsmaßnahmen hat eine Anhörung der Betroffenen voranzugehen. Ordnungsmaßnahmen sind zunächst anzudrohen. Dabei ist die Pflichtverletzung anzugeben und dem Vorstand unter Fristsetzung die Gelegenheit zur Beseitigung zu geben. Auf die Folgen eines möglichen Fristversäumnisses ist hinzuweisen.

 

(3) Kommt der Vorstand der Untergliederung der Aufforderung zur Stellungnahme bzw. der Beseitigung der Pflichtverletzung nicht fristgerecht nach, so kann der Landesvorstand für Untergliederungen in seinem Bereich Ordnungsmaßnahmen einleiten. Die Wahl der Ordnungsmaßnahme richtet sich nach der Art und Schwere der Pflichtverletzung.

 

(4) Geeignete Ordnungsmaßnahmen sind:

a)      die Rüge,

b)      die vorübergehende Aussetzung der Auszahlung von Beitragsanteilen,

c)      der Entzug des Rechts zur Nutzung des NABU- Logos sowie des Namensbestandteils „NABU (Naturschutzbund Deutschland) e. V.",

d)      die Umgruppierung der Mitglieder zu einer benachbarten oder darüber liegenden Untergliederung (Aberkennung des Status als NABU -Untergliederung).

 

(5) Soweit die Umstände ein sofortiges Handeln zur Abwehr eines Schadens für den NABU erfordern, so ist der Vorstand befugt, als Sofortmaßnahme und höchstens für die Dauer von sechs Monaten Ordnungsmaßnahmen vorläufig in Kraft zu setzen.

 

(6) Der betroffenen Gliederung steht hiergegen die Beschwerde zu. Diese ist schriftlich binnen eines Monats nach Empfang des Bescheides über die Sofortmaßnahme bei dem Vorstand einzulegen, der die Entscheidung getroffen hat. Hilft dieser binnen eines weiteren Monats der Beschwerde nicht ab, ist diese der Schiedsstelle gemäß § 17 dieser Satzung zur Entscheidung vorzulegen.

 

(7) Gegen ausgesprochene Ordnungsmaßnahmen gemäß Abs. 4 ist die Beschwerde zulässig. Diese ist innerhalb von einem Monat nach Empfang des Bescheides über die Ordnungsmaßnahmen schriftlich beim Landesvorstand einzulegen. Hilft der Landesvorstand der Beschwerde nicht binnen eines Monats ab, so ist diese der Schiedsstelle gemäß § 14 der Bundessatzung vorzulegen.

 

(8) Der NABU Landesverband Brandenburg hat das Präsidium des NABU-Bundesverbandes unverzüglich von der Einleitung eines Verfahrens über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen bzw. deren vorläufige Anordnung zu informieren.

 

(9) Ordnungsmaßnahmen gegenüber einzelnen Mitgliedern:

Verhält sich ein Einzelmitglied vereinsschädigend oder verstößt es gegen die Ziele des NABU, können gegen das Mitglied vom Vorstand des NABU Landesverband Brandenburg Ordnungsmaßnahmen verhängt werden.

Gegen ein Einzelmitglied können folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder gleichzeitig verhängt werden:

a)      Rüge oder Verwarnung,

b)      zeitliches oder dauerndes Verbot des Zutritts zu bestimmten oder allen Einrichtungen und Veranstaltungen, ausgenommen Zusammenkünfte der Organe,

c)      befristeter oder dauernder Ausschluss von Wahlfunktionen,

d)      befristeter oder dauernder Ausschluss aus dem NABU,

e)      Aberkennung ausgesprochener Ehrungen.

 

(10) In Fällen, in denen eine schwere Störung des NABU eingetreten oder mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und das Verbandsinteresse ein schnelles Eingreifen erfordert, kann der Vorstand des NABU Landesverband Brandenburg das Ruhen aller oder einzelner Rechte zunächst für drei Monate anordnen. Soweit die Voraussetzungen weiter vorliegen, kann die Sofortmaßnahme um weitere drei Monate verlängert werden.

 

(11) Das Mitglied kann gegen die Anordnung von Sofortmaßnahmen innerhalb von einem Monat Beschwerde beim entscheidenden Organ einlegen. Hilft dieses der Beschwerde nicht innerhalb eines Monats ab, so legt es die Angelegenheit der NABU -Schiedsstelle gemäß § 17 vor.

Gegen den Beschluss, mit dem Ordnungsmaßnahmen angeordnet werden, kann das Mitglied ebenfalls innerhalb eines Monats schriftlich begründet Beschwerde bei dem entscheidenden Organ einlegen. Hilft dieses der Beschwerde nicht innerhalb eines Monats ab, legt es die Angelegenheit der NABU -Schiedsstelle zur Entscheidung vor.

 

(12) Vor einer Entscheidung der NABU- Schiedsstelle über den Widerspruch ist die Anrufung eines ordentlichen Gerichts nicht zulässig, es sei denn, die Anrufung ist zur Wahrung einer gesetzlichen Frist erforderlich.

 

 

§ 16 Schiedsstelle

 

(1) Die Schiedsstelle des NABU ist Beschwerdeinstanz für die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen gemäß § 16 dieser Satzung, sie ist ferner zuständig für Beschwerden gegen Beschlüsse sowie die Art und Weise der Durchführung der Bundesvertreterversammlung.

 

(2) Die Schiedsstelle wird auf Antrag eines Beteiligten am Verfahren über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen tätig, sie kann Ordnungsmaßnahmen gemäß § 16 dieser Satzung aufheben, andere geeignete Ordnungsmaßnahmen festsetzen oder Ordnungsmaßnahmen der Landesvorstände bzw. des Präsidiums bestätigen. Sie soll vor einer Entscheidung auf eine einvernehmliche Klärung hinwirken.

 

(3) Erfordern die Umstände des Einzelfalls sofortige Maßnahmen, ist die Schiedsstelle berechtigt, Ordnungsmaßnahmen vorläufig mit sofortigem Vollzug für zunächst drei Monate festzusetzen. Sind auch nach Ablauf dieser drei Monate die Voraussetzungen gegeben, so können die Maßnahmen um weitere drei Monate verlängert werden.

 

(4) Vor Entscheidung der Schiedsstelle ist die Anrufung eines ordentlichen Gerichts nicht zulässig, es sei denn, die Anrufung ist zur Wahrung einer gesetzlichen Frist erforderlich.

 

(5) Die Schiedsstelle besteht aus zwei Kammern, die jeweils mit einer zum Richteramt befähigten Person besetzt sind. Die beiden Kammervorsitzenden werden von der Bundesvertreterversammlung mit einer Amtszeit von jeweils vier Jahren berufen. Wiederwahl ist zulässig. Die Zuständigkeit der beiden Kammern ergibt sich aus der Schiedsordnung, die vom Präsidium nach Anhörung des Bund-Länder-Rats erlassen wird, die kein Satzungsbestandteil ist.

 

Die Kammervorsitzenden entscheiden in den Fällen laut Schiedsordnung allein. Sieht die Schiedsordnung eine Entscheidung mit Beisitzer*innen vor, so sind diese aus einem Beisitzer*innen-Pool zu besetzen. Die Beisitzer*innen werden durch die Landesverbände bestimmt, die konkrete Auswahl der Beisitzer*innen für den Einzelfall ist in der Schiedsordnung festgelegt.

 

Die Kammervorsitzenden sowie die Beisitzer*innen der Schiedsstelle müssen Mitglieder des NABU sein.

 

(6) Bei Widersprüchen gegen Beschlüsse des Präsidiums sowie der Bundesvertreterversammlung entscheiden beide Kammervorsitzenden gemeinsam mit drei Beisitzer*innen, deren Auswahl sich aus der Schiedsordnung ergibt.

 

(7) Weitere Einzelheiten, insbesondere des Verfahrens der Schiedsstelle, regelt die Schiedsordnung. Diese ist nicht Satzungsbestandteil.

 

 

§ 17 Allgemeine Bestimmungen

 

(1) Jede Tätigkeit im NABU Regionalverband Schwedt e.V. ist ehrenamtlich, soweit in dieser Satzung oder durch gesonderte Vereinbarung nichts anderes geregelt ist. Auslagen können in nachgewiesener Höhe entsprechend den Beschlüssen des Vorstandes ersetzt werden. Der Vorstand kann ehrenamtlich tätigen Mitgliedern eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung in Höhe der steuerfreien Ehrenamtspauschale, derzeit geregelt in § 3 Nr. 26a EStG, gewähren.

 

(2) Für die Einstellung und Entlassung hauptamtlicher Mitarbeiter*innen des NABU Regionalverbandes Schwedt e.V. ist der Vorstand zuständig. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

 

(3) Der NABU Regionalverband Schwedt e.V. haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste auch aus Diebstählen, die Mitglieder bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des NABU Regionalverbandes Schwedt e.V. oder bei Veranstaltungen des NABU Regionalverbandes Schwedt e.V. oder durch fahrlässiges Verhalten der Repräsentant*innen des NABU Regionalverbandes Schwedt e.V. erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.

Organmitglieder und besondere Vertreter*innen haften gegenüber dem NABU Regionalverband Schwedt e.V. für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz. Dies gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des NABU Regionalverbandes Schwedt e.V.  Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein*e besondere*r Vertreter*in einen Schaden vorsätzlich verursacht hat, trägt der NABU Regionalverband Schwedt e.V. oder das Vereinsmitglied die Beweislast.

 

(4) Bedienstete des NABU Regionalverbandes Schwedt e.V. können nicht Vorstandsmitglieder werden.

 

(5) Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen/Anpassungen der Satzung, die

1.      ausschließlich redaktioneller Natur sind,

2.      aufgrund etwaiger Beanstandungen eines Registergerichts oder der Finanzbehörde erforderlich werden,

3.      behördlich angeordnet wurden oder

4.      gesetzlich erforderlich sind,

zu beschließen. Die Mitglieder sind unverzüglich nach Eintragung ins Vereinsregister in geeigneter Weise zu informieren.

 

(6) Soweit diese Satzung nicht besondere Bestimmungen enthält, gelten die Vorschriften der § 21-79 des BGB.

§ 18 Auflösung

 

(1) Die Auflösung des NABU Regionalverbandes Schwedt e.V. erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei mindestens 3/4 der gültigen abgegebenen Stimmen für eine Auflösung sein müssen.

 

(2) Bei der Auflösung des NABU Regionalverbandes Schwedt e.V. oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des NABU Regionalverbandes Schwedt e.V. nach Abdeckung noch bestehender Verpflichtungen an den NABU (Naturschutzbund Deutschland) Landesverband Brandenburg e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

                                                                                                                                                                                                

 

 

§ 19 Inkrafttreten

 

 

(1) Diese Satzung wurde in der vorliegenden Fassung auf der Mitgliederversammlung am 19. März 2025 beschlossen und tritt mit Eintragung beim Registergericht in Kraft. Sie ersetzt die bisherige Satzung in der Fassung vom 20. April 2022

Aktuell gültige Satzung

 

Naturschutzbund Deutschland e.V.

Landesverband Brandenburg e.V.

Regionalverband Schwedt e.V.

 

S A T Z U N G

des NABU-Regionalverbandes Schwedt e.V.

 

 

§ 1  Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen

 

               Naturschutzbund Deutschland

               Regionalverband Schwedt e.V.

 

Er hat seinen Sitz in 16303 Schwedt

 

 

§ 2  Zweck und Aufgaben

 

1. Der Zweck des Regionalverbandes ist der umfassende Schutz von Natur- und Landschaft.

 

2. Seine Aufgaben sind insbesondere:

 

a) Zusammenführung aller im Naturschutz  engagierten oder sich für ihn interessierenden Personen,

b) das Erhalten, Schaffen und Verbessern von Lebensgrundlagen für eine artenreiche Pflanzen- und Tierwelt,

c) Schutz- und Hilfsmaßnahmen für gefährdete Arten,

d) Mithilfe bei der Erforschung der Grundlagen des Natur- und Umweltschutzes,

e) das Mitwirken bei Planungen, die für den Schutz und die Entwicklung der Natur bedeutsam sind,

f) Einwirkung auf die Gesetzgebung und Verwaltung gemäß der genannten Aufgaben sowie das Eintreten für den Vollzug der einschlägigen Rechtsvorschriften,

g) öffentliches Vertreten und Verbreiten der Ziele des Natur- und Umweltschutzes,

h) Förderung des Natur- und Umweltschutzgedankens unter der Jugend und im Bildungsbereich,

i) Förderung fachbezogener Naturschutzarbeit

 

3. Der Regionalverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

4. Der Regionalverband dient keinem wirtschaftlichen Zweck, ist selbstlos und erstrebt keinen Gewinn.

 

5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem satzungsgemäßen Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

7. Auslagen können in nachgewiesener Höhe erstattet werden.

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

1. Die NABU-Gruppe betreut und vertritt die Mitglieder des NABU in ihrem Bereich.

 

2. Über den schriftlich zu stellenden Antrag zur Aufnahme als Mitglied in den NABU entscheidet gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung des Bundesverbandes der Vorstand der NABU-Gruppe oder einer anderen zuständigen Gliederung des Verbandes. Die Form der Mitgliedschaft und die Beitragszahlung richten sich nach den Bestimmungen des Bundesverbandes. Die Mitgliedschaft in der NABU-Gruppe begründet gleichzeitig die Mitgliedschaft im Bundes- und Landesverband. Mitglieder können jede uneingeschränkt geschäftsfähige natürliche Person sowie juristische Personen, Körperschaften des öffentlichen Rechts und nicht rechtsfähige Vereine werden. Minderjährige dürfen nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Mitglied werden. Mit der Beitrittserklärung erkennt der Antragsteller die Satzung an.

 

3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt muss spätestens am 1. Oktober auf den 31. Dezember des laufenden Jahres schriftlich gegenüber dem Vorstand der NABU-Gruppe oder einem anderen Organ des NABU erklärt werden.

 

4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Das Ausschlussverfahren richtet sich nach den Vorgaben der Satzung des Landesverbandes.

 

5. Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder ernennen. Diese haben alle Rechte eines Mitgliedes, sie sind aber von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.

 

 

§ 4 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) der Beirat

 

 

§ 5 Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der NABU-Gruppe. Sie findet jährlich einmal statt und ist vom Vorstand mindestens drei Wochen zuvor unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Zeit und Ort bestimmt der Vorstand. Vorliegende Anträge auf Satzungsänderung sind den Mitgliedern auch mindestens drei Wochen vor der Versammlung zuzustellen. Spätere Anträge können bei Beginn der Mitgliederversammlung in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder zustimmt.

 

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Die Einberufung muss auch erfolgen, wenn sie von mindestens
10 % sämtlicher Mitglieder verlangt wird. Der Antrag ist schriftlich mit Angabe der Gründe zu stellen und von allen Antragstellern zu unterschreiben.

 

3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Sie wird in der Regel von der oder dem Vorsitzenden geleitet.

4. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

 

-      die Wahl des Vorstandes und der mit der Rechnungsprüfung beauftragten Personen

-      die Bestätigung der dem Vorstand der NABU-Gruppe verantwortlichen Jugendsprecherin oder des Jugendsprechers

-      die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte und die Entlastung des Vorstandes

-      die Behandlung von Anträgen

-      Satzungsänderungen

-      die Auflösung der NABU-Gruppe, vorbehaltlich der Zustimmung des Landesvorstandes.

 

5. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen in dieser Satzung die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

               

6. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

 

7. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen. Dem Verlangen nach geheimer Stimmabgabe ist stattzugeben, wenn dies von mindestens einem Viertel der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird.

 

8. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Sitzungsleitung und der Protokollantin oder dem Protokollanten zu unterschreiben ist.

 

 

§ 6 Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Vereinsmitgliedern, darunter ein Vorsitzender und ein stellvertretender Vorsitzender, ein Kassenwart und ein Schriftführer, ggf. Vertreter der Naturschutzjugend (angestrebt).

Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sowie Kassenwart und Schriftführer werden in der konstituierenden Sitzung des Vorstandes gewählt.

 

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, vertreten.

 

3. Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und führt die Geschäfte der Satzung entsprechend. Im übrigen hat er vor allem folgende Aufgaben:

 

a)  Umsetzung der satzungsgemäßen Aufgaben und Vertretung des NABU im Bereich der NABU-Gruppe

b)  Zusammenarbeit mit anderen, dem Natur- und Umweltschutz dienenden Stellen und Organisationen

c)  Medien- und Öffentlichkeitsarbeit

d)  Betreuung der örtlichen Jugend-/Kindergruppe

e)  Betreuung des örtlichen NABU-Grundbesitzes

f)   Abgabe eines schriftlichen Jahres- und Kassenberichtes an den Landesverband bis spätestens 31. März des folgenden Jahres

g)  Vertretung der örtlichen NABU-Gruppe in der LVV gemäß der Landessatzung. Die Vertreter für die LVV werden auf der Mitgliederversammlung gewählt, darunter mindestens ein Vorstandsmitglied.

 

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

 

5. Besteht in dem von der NABU-Gruppe betreutem Gebiet eine Gruppe der „Naturschutzjugend (NAJU) im Naturschutzbund Deutschland (NABU) e.V.“, so kann die oder der von der Jugend gewählte Sprecherin oder Sprecher nach Bestätigung durch die Mitgliederversammlung ebenfalls Vorstandsmitglied sein.

 

6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

 

7. Beschlüsse können auch auf schriftlichem oder telefonischem Wege gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied dieser Verfahrensweise widerspricht.

 

 

§ 7 Beirat

 

1. Die Mitglieder des Beirates sind vom Vorstand zu bestätigende Sachverständige.

2. Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand

3. Der Beirat kann zu den Vorstandssitzungen geladen werden und ist stimmberechtigt.

 

 

§ 8 Geschäftsjahr und Rechnungswesen

 

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

2. Für das Kassen- und Rechnungswesen ist die Kassiererin oder der Kassierer verantwortlich.

 

3. Die Prüfung der Jahresrechnung geschieht durch zwei mit der Rechnungsprüfung beauftragte Personen. Diese sind von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren zu wählen.

 

 

§ 9 Auflösung des Vereins

 

1. Über die Auflösung der NABU-Gruppe beschließt die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit 3/4-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

 

2. Die Auflösung wird nur wirksam, wenn der Landesvorstand mindestens 4 Wochen vor der Versammlung schriftlich über die beabsichtigte Auflösung informiert wurde und ihr zugestimmt hat.

 

3.       Die Mitgliedschaft im NABU wird durch die Auflösung der NABU-Gruppe nicht berührt.

 

4.         Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen der NABU-Gruppe an den gemeinnützigen Naturschutzbund Deutschland (NABU), Landesverband Brandenburg e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

§ 10 Inkrafttreten

 

 

Diese Satzung wurde am 20. April 2022 durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Sie trat mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister am 22.06.2022 in Kraft.